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Arbeitsrecht: Entspannt in die Weihnachtszeit

20.11.2023

Die letzten Wochen des Jahres sind auch im Handwerksbetrieb eine besondere Zeit. Doch hier lauern auch einige arbeitsrechtliche Fallstricke.

Die letzten Wochen des Jahres sind auch im Handwerksbetrieb eine besondere Zeit. Doch hier lauern auch einige arbeitsrechtliche Fallstricke.

Lametta und Lichterketten im Büro, Glühwein in der Mittagspause und eine Weihnachtsfeier mit dem ganzen Team – zum Jahresende wird es auch in deinem Handwerksbetrieb vermutlich ein wenig besinnlich. Damit es in der Weihnachtszeit keinen Ärger gibt, lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage

Am 25. und 26. Dezember ist die Sache klar: Die beiden Weihnachtstage sind gesetzliche Feiertage. Heiligabend und Silvester sind hingegen zunächst ganz normale Arbeitstage, an denen sich deine Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen, wenn sie nicht arbeiten wollen. Eine Ausnahme ist die so genannte „betriebliche Übung“. Wenn du deinem Team in den vergangenen Jahren am 24. und 31. Dezember immer frei gegeben hast, dürfen deine Beschäftigten auch in diesem Jahr erwarten, dass sie nicht arbeiten müssen.

Kein pauschales Recht auf Zuschläge an Heiligabend und Silvester

Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, musst du deinen Mitarbeitern auch keine Zuschläge zahlen, wenn sie an diesen Tagen arbeiten. Eine Ausnahme sind Sonderregelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Mit Kindern steigt die Chance auf Weihnachtsurlaub

Die letzten Tage des Jahres sind bei der Urlaubsplanung besonders begehrt. Wenn zu viele Mitarbeiter einen Urlaubsantrag stellen, musst du Prioritäten setzen. Grundsätzlich gilt, dass Anträge aus sozialen Gründen Vorrang haben. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Beschäftigte mit kleinen Kindern eher Urlaub bekommen als Alleinstehende. Damit es im Team keinen Ärger gibt, kann es sinnvoll sein, zu vereinbaren, dass die Mitarbeiter, die in diesem Jahr „zwischen den Jahren“ arbeiten mussten, im kommenden Jahr bei der Urlaubsplanung zuerst zum Zuge kommen.

Glühwein in der Mittagspause

In Deutschland gibt es kein Gesetz, dass Alkohol am Arbeitsplatz pauschal verbietet. Sichtbar angetrunkene Mitarbeiter musst du aber natürlich nicht dulden. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitsleistung deiner Mitarbeiter durch einen Glühwein in der Mittagspause nicht beeinträchtigt sein darf. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Schutz vor Arbeitsunfällen. Wenn dir das Risiko zu groß ist, dass deine Mitarbeiter nach einem Glühwein kein Ende finden, kannst du auch ohne Angabe von Gründen ein betriebliches Alkoholverbot verhängen. Wer sich nicht daran hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen.

Niemand muss zur Weihnachtsfeier kommen

Für das Wir-Gefühl in deinem Betrieb ist es seine super Sache, wenn deine Mitarbeiter auch außerhalb der normalen Arbeitsroutine mal in lockerer Runde zusammenkommen. Daher sollte es dein Ziel sein, dass die Belegschaft bei der Weihnachtsfeier möglichst komplett ist. Trotzdem kannst du niemanden zwingen, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet, können deine Mitarbeiter selbst entscheiden, ob sie mitfeiern oder lieber arbeiten. Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Fragen sollte es für dich jedoch ein Warnsignal sein, wenn ein Mitarbeiter nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchte. Schließlich ist das ein Zeichen dafür, dass die Harmonie in deinem Team möglicherweise nicht stimmt.

Keine Weihnachtsdeko ohne Erlaubnis

Generell ist es natürlich schön, wenn deine Mitarbeiter im Büro ihren Arbeitsplatz etwas weihnachtlich dekorieren. Am Ende profitierst du vermutlich sogar davon, schließlich sind Mitarbeiter in einem Umfeld, in dem sie sich wohlfühlen, in der Regel produktiver. Wenn die Nadeln des Tannenbaums aber das ganze Büro voll rieseln oder die Lichterketen zu grell blinken, hast du als Chef jederzeit die Möglichkeit, ein Veto einzulegen und die weihnachtliche Deko zu verbieten.

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