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Neuheiten im Urlaubsrecht

06.07.2020

Bild: Pixabay.comPersonalverantwortliche sollten stets informieren und ihr Urlaubsmanagement entsprechend anpassen.

Es ist nicht leicht beim Urlaubsrecht immer auf dem neusten Stand zu sein. Immer wieder werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern zu diesem Thema angepasst und verändert. Um einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung für das Urlaubsmanagement zu bekommen, hat e-masters Ihnen die 5 wichtigsten Themen zusammengefasst.

1. Über Resturlaub muss informiert werden

Unternehmen müssen Ihren Mitarbeitern, laut Bundesarbeitsgericht (BAG), klar und transparent mitteilen, wieviel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf verfällt. Es ist empfohlen, die Informationen schriftlich zu überbringen, da der Arbeitgeber die Beweislast trägt. Dem Mitarbeiter muss durch einen Hinweis darauf, die Möglichkeit gegeben werden, seinen Resturlaub nehmen zu können.

2. Während des Sonderurlaubs entsteht kein regulärer Anspruch auf Urlaub

Die Vertragsparteien haben während der Zeit des Sonderurlaubs ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt, somit entsteht nun kein regulärer Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter vor der Genehmigung von Sonderurlaub schriftlich über diesen Sachverhalt informieren und sich die Kenntnisnahme beweissicher bestätigen lassen. Nur so können Missverständnisse bei der Urlaubsberechnung von vorneherein vermieden werden.

3. Kurzarbeit

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschafft betroffenen Arbeitnehmern eine gewisse Entlastung. Ihnen wird ein Mindestjahresurlaub zugesichert. Arbeitnehmer haben hierbei einen Anspruch auf vier Wochen normal vergüteten Urlaub ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten. Jedoch hängt die Dauer des Mindestjahresurlaubs von der tatsächlich erbrachten Leistung im betroffenen Zeitraum ab. Arbeitnehmer sollten deshalb die Arbeitszeiten genau dokumentieren um Konflikte diesbezüglich vermeiden zu können.

4. Urlaubsanspruch Arbeitstätiger in Elternzeit

Ein aktuelles BAG-Urteil befindet, dass Mitarbeiter zwar auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Urlaub haben, dieser aber im Gegensatz zum Mutterschutz- oder Krankheitsfall vom Arbeitgeber gekürzt werden kann. Bis zu ein Zwölftel je vollem Kalendermonat ist hier möglich. Um zu vermeiden, den Urlaubsanspruch beim Ausscheiden eines Mitarbeiters auszahlen zu müssen, sollte das Unternehmen bestenfalls die Urlaubskürzung schriftlich vor Beginn der Elternzeit aussprechen. Sollte sich der Arbeitnehmer schon in Elternzeit befinden, ist zu empfehlen, dies schnellstmöglich nachzuholen.

5. Urlaubsanspruch im Todesfall

Laut BAG-Beschluss verfällt der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im Todesfall nicht. Erben haben damit einen Anspruch auf die Auszahlung des nicht genommenen Jahresurlaubs. Es sollte darauf geachtet werden, nur an die Erben gemäß Erbschein auszuzahlen und dabei auch das Dokument im Original zu fordern.

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