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Neue Mindestentgelt-Regelung ab 1. Januar 2020

17.12.2019

Foto: 1000 Words Photos/shutterstock.comTarifvertrag von ZVEH und IG Metall ist allgemeinverbindlich

Nachdem der vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und seinem Sozialpartner IG Metall vorgelegte Antrag zum neuen Mindestentgelt-Tarifvertrag im Oktober 2019 bereits den Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) passiert hatte, wurde er nun auch von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt. Das Bundeskabinett stimmte zudem dem Antrag von ZVEH und IG Metall auf Präzisierung des Geltungsbereiches für das Mindestentgelt zu. Die Präzisierung unterstützt die sogenannte Verbändevereinbarung mit dem Bauhauptgewerbe aus dem Jahr 2017.

Der neue, mittlerweile achte, Mindestentgelt-Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und löst den bisherigen Tarifvertrag (19. Januar 2016) ab. Er gilt für die Berufsbilder des Elektrotechnikers, des Informationstechnikers und des Elektromaschinenbauers. Der ZVEH geht davon aus, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der neuen Mindestentgelt-Tarife knapp 434.000 Arbeitnehmer in den elektro- und informationstechnisch agierenden Unternehmen betrifft.

Die Mindestentgeltstufen entwickeln sich demnach folgendermaßen:
11,90 € - ab 01.01.2020
12,40 € - ab 01.01.2021
12,90 € - ab 01.01.2022
13,40 € - ab 01.01.2023
13,95 € - ab 01.01.2024

Neu an der im Januar in Kraft tretenden Mindestentgelt-Regelung ist, dass sie erstmals alle fachlichen Tätigkeiten umfasst, die von den elektro- und informationstechnischen Handwerken in Deutschland erbracht werden. Das bedeutet: Künftig gilt der Mindestentgelt-Tarif auch für Leistungen, die im Betrieb erbracht werden (stationäre Leistungen). Bislang fielen diese elektrohandwerklichen Tätigkeiten nicht unter die Mindestentgelt-Regelung. Für Auszubildende gilt der Mindestentgelt-Tarifvertrag nach wie vor nicht. Für Praktikantinnen und Praktikanten gelten die Sonderregelungen des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).

„Der Mindestentgelt-Tarifvertrag ist für die Unternehmen der elektro- und informationstechnischen Handwerke von weitreichender Bedeutung. Zum einen kommt das Elektrohandwerk damit seiner sozialpolitischen Verantwortung nach und sorgt für eine faire Entlohnung der Arbeitnehmer“, so Dr.-Ing. Gerd Böhme, Vizepräsident beim ZVEH und als solcher zuständig für das Ressort Tarif und Sozialpolitik: „Zum anderen tragen die Mindestlöhne zu einem faireren Wettbewerb bei. Denn sie gelten für alle in Deutschland in diesem Geltungsbereich tätigen Unternehmen, und die Regelung bezieht auch solche Betriebe ein, die grenzüberschreitend operieren oder hierzulande Dienstleistungen anbieten, die von ausländischen Arbeitskräften ausgeführt werden.“

Um die Betriebe ausführlich über die neue Mindestentgelt-Regelung sowie auch darüber zu informieren, welche Folgen die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf stationäre Tätigkeiten hat, wurde jetzt vom ZVEH eine Arbeitshilfe aufgelegt. Diese kann ab sofort über die jeweiligen Landesinnungsverbände bezogen werden.

Quelle: ZVEH

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