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Aktuelle Meldung

Neues Melderegister für Solaranlagen

04.02.2019

Foto: OFC Pictures/shutterstock.com

 

Registrierung von Photovoltaik-Anlagen

Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen.

Seit dem 31. Januar 2019 ist das Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) in Betrieb und löst das bisherige PV-Meldeportal ab.
Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. 

Meldepflichten und -fristen

Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z. B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.

Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert werden.

Für Bestandsanlagen, die vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb gegangen sind, gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist für die Registrierung bis zum 31. Januar 2021.

Hinweis: Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer anderen bevollmächtigten Person (Familie, Installateur, Dienstleister usw.) übernommen werden.

Zahlungsanspruch

Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!

Information

Die bisher geltende Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) galt nur für neu in Betrieb genommene Anlagen. Nun werden auch alle Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017 erfasst. Die bei der Bundesnetzagentur vorliegenden Bestandsdaten werden daher in das neue Marktstammdatenregister überführt.

§ 12 Abs. 1 MaStRV:
Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten.

In jedem Falle ist es für Anlagenbetreiber empfehlenswert, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen und Meldepflichten im Detail vertraut zu machen. Nicht nur eine mangelnde Registrierung, sondern auch eine falsche Registrierung kann gem. § 21 MaStRV als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Quelle: Bundesnetzagentur

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