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Neue Vorschriften für Kennzeichnung von Leuchten noch in diesem Jahr

13.12.2019

Foto: Hadrian/shutterstock.com

Ab dem 25. Dezember 2019 gelten neue Regeln für die Energieeffizienz-Kennzeichnung von Lichtquellen.

Die bis dahin geltende delegierte Verordnung wird durch die Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von O?kodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgera?te ersetzt.

(Link zum Verordnungstext)

Der Erlass dieser und anderer delegierter Verordnungen war notwendig, um dem neuen Skalierungs-Schema (Rückkehr zu A bis G) gerecht zu werden. Stichtag für die neuen Energieeffizienz-Label für Lichtquellen ist der 01.03.2021.

Unter Lichtquellen fallen:
• Lampen (Glühbirnen),
• LEDs und LED-Module,
• Leuchten, bei denen die Lichtquelle nicht ausgebaut werden kann.

Bereits zum 25. Dezember 2019 wird jedoch die bislang geltende Kennzeichnungspflicht von Leuchten ersatzlos gestrichen. Bislang waren auch Leuchten, bei denen die Lichtquelle (bspw. die LED) zur Überprüfung entnommen werden kann, von der bestehenden delegierten Verordnung erfasst.

Für den Handel ist daher noch in diesem Jahr folgendes zu beachten:
Die Auszeichnung von Leuchten mit einem entsprechenden Label ist ab dem 25. Dezember 2019 nicht mehr erforderlich.

Die Pflicht entfällt für
• Ausstellungsstücke am POS (meist mit Energielabel in Form eines Anhängers an der Leuchte versehen)
• Leisten auf den Verkaufsregalen
• Online-Werbung und Online-Shops
• Kataloge und sonstige Printwerbung

Unklar ist momentan noch, inwieweit Kartons aus Restbeständen, auf die das alte Label gedruckt ist, überklebt, entfernt oder durchgestrichen werden müssen. Streitig ist dabei, ob die entfallene Pflicht zur Kennzeichnung gleichzeitig ein Verbot enthält, Leuchten mit den alten Labels in Verkehr zu bringen.

Auf Rückfrage bei der zuständigen Generaldirektion der EU-Kommission scheint ein Abverkauf von Restbeständen (die das alte Label noch aufweisen) auch nach dem 25. Dezember 2019 möglich zu sein. Voraussetzung ist, dass die Waren vor dem 25. Dezember 2019 in den Verkehr gebracht wurden, sprich: von Ihnen bezogen wurden.

Das in Deutschland zuständige Bundeswirtschaftsministerium scheint grundsätzlich auch dieser Ansicht zu sein, eine offizielle Stellungnahme ist jedoch noch ausstehend. Signalisiert wurde hingegen, dass die Durchsetzungsbehörden hinsichtlich dieser offensichtlichen Regelungslücke sensibilisiert seien und nicht durchgreifen werden.

Gefahr besteht allerdings durch die sogenannte Abmahnindustrie.

Um das Risiko einer Abmahnung zu reduzieren, sollten daher folgende Schritte beachtet werden:
• Ausstellungsstücke (die mit einem Energielabel in Form eines Anhängers versehen sind) sollten ab dem 25. Dezember 2019 kein altes Label mehr aufweisen.
• Auch Online-Angebote und Online-Shops sollten das alte Label zu diesem Zeitpunkt nicht mehr führen.
• Gleiches gilt für Printwerbung jeglicher Art.
• Bis zum 24. Dezember müssen die alten Labels hingegen noch auf den Produkten vorhanden sein. Eine vorherige Entfernung ist nicht möglich.
• Der Abverkauf von Leuchten in Kartons, die das alte Label aufweisen, scheint möglich zu sein.

Quelle: DER MITTELSTANDSVERBUND

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