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Neue EU-Richtlinie: Vorverkabelung für den nachträglichen Einbau von Ladestationen

03.05.2018

Foto: moreimages/shutterstock.com

 

Der Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge wird reguliert

Am 24. April 2018 hat das Plenum des Europäischen Parlaments über Änderungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zugestimmt.

Erwartungsgemäß bestätigte das Parlament die Trilogeinigung vom Dezember 2017. Der Europäische Rat wird den Text voraussichtlich im Juni 2018 formal annehmen. Anschließend wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten beträgt 20 Monate.

Mit der Richtlinie soll auch der Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge reguliert werden.

Es ist vorgesehen, dass alle neuen und grundlegend sanierten Wohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen mit der entsprechenden Vorverkabelung ausgestattet werden müssen, die den nachträglichen Einbau von Ladestationen für alle Parkplätze ermöglicht. An allen neuen und grundlegend sanierten Geschäftsgebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen gilt dies für 20 Prozent aller Parkplätze. Zudem muss bei diesen Geschäftsgebäuden mindestens ein Ladepunkt installiert und verfügbar gemacht werden.

Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 Vorschriften für die Installation einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Geschäftsgebäude mit mehr als 20 Parkplätzen festlegen und die Einrichtung von Ladestationen in Gebäuden vereinfachen müssen, zum Beispiel in Bezug auf Genehmigungsverfahren.

Der ZVEH hatte sich zu diesem Thema intensiv eingebracht und unter anderem das Bundeswirtschaftsministerium für die Verhandlungen mit den EU-Gremien mit technischen Hintergrundinformationen und praxisnahen Kostenschätzungen versorgt. Auch die Europaorganisation der Elektrohandwerke, die AIE, hatte sich mit einer Position für die Vorverkabelung eingesetzt.

Quelle: ZVEH

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