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Aktuelle Meldung

Neue Energielabel für Lichtquellen

21.06.2021

Aufgrund der europäischen Verordnung 2019/2015 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen werden die Energielabel auf die neuen EU-Energielabel gewechselt.

Kennzeichnungspflichtige Lichtquellen mit dem “alten” Energielabel bekommen noch eine Schonfrist bis zum 01. März 2023, weil das umlabeln aller Verpackungen mit einem enormen Aufwand verbunden wäre. 

Warum war eine Anpassung notwendig? 

Den Verbrauchern sollte der Vergleich zwischen den einzelnen Geräten erleichtert werden. Der Verbrauch wird durch die Einführung der neuen Labels genauer differenziert. Bisher waren der Großteil der Elektrogeräte mit den Effizienzklassen A++ und A+++ gekennzeichnet. Das erweckte beim Verbraucher den Anschein, dass alle Geräte mit dieser Kennzeichnung besonders effizient arbeiten. Das war aber nicht unbedingt der Fall.  

Durch genauere Effizienzklassen wird der Vergleich einzelner Geräte wesentlich vereinfacht. 

Zudem werden bei der Einstufung weitere Informationen berücksichtigt und nicht nur der Verbrauch der Geräte.  

Beispiel: Kühlschrank mit der Effiziensklasse A+++ bekommt ab sofort nur noch die Klasse B, C oder D weil weitere Kenngrößen berücksichtigt werden. Z.B. die Größe des Innenraums oder der Stromverbrauch pro Jahr. Auf Leuchten übertragen bedeutet das: Ab sofort werden Kennwerte berücksichtig wie z.B. Farbwiedergabeindex, Lichtfarbe und Lichtstrom.  

Die wichtigste Kenngröße nach der Neuregelung ist aber Lumen je Watt. 

Welche Angaben gehören auf das neue Energielabel? 

  • Hersteller / Warenkennzeichnung 
  • Modell (EAN) 
  • Skala der Energieeffizienzklasse 
  • Energieverbrauch (kWh/1000h) 
  • QR-Code zur EPREL-Produktdatenbank 
  • Energieeffizientsklasse des Produktes 

Welche Lichtquellen sind Kennzeichnungspflichtig?  

Kurz gesagt: Alle Lichtquellen die ohne die umgebenden Produkte zu zerstören entnommen werden können. Also Retrofit-LED´s , OLED, Leuchtstoffröhren, Halogen, …  

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Dazu gehören alle Leuchtmittel die für medizinische Zwecke verwendet werden, Leuchtmittel für Fahrzeuge, Leuchtmittel die mit Akkus oder Batterien betrieben werden, Displays und Leuchtmittel für Notlichtanlagen. Übrigens sieht die europäische Kommission LED Chips (COB) und die LED-Chips nicht als klassische Lichtquellen im Sinne der Verordnung. Auch diese Lichtquellen sind von der Kennzeichnungspflicht befreit. 

Bereits am 25.12.2019 endete außerdem die Kennzeichnungspflicht für Leuchten. 

  

Quellen:  

elektronikpraxis.de · veg.de · licht.de

 

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