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21.04.2020

Elektromobilität, Fotovoltaik, Stromspeicher: So können Elektro-Fachbetriebe steuerlich profitieren

Damit Deutschland zum Leitmarkt für die Elektromobilität wird, beschloss die Bundesregierung über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos hinaus, stärkere steuerliche Anreize zu verschaffen. 

Das Steuergesetz folgte umgehend und trat zu Jahresbeginn 2020 in Kraft: Reine Elektrolieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, können im ersten Jahr neben der gewöhnlichen AfA zusätzlich von einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten profitieren. Die private Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektroautos soll über 2021 hinaus steuerlich begünstigt sein. Geschäftsführer können ihren Mitarbeitern weiterhin steuerfrei die Möglichkeit geben, ihren Wagen im Betrieb aufzuladen, um damit privat zu fahren.

Private Vorteile von Elektroautos

Seit Anfang 2019 wird die Privatnutzung eines Firmenwagens steuerlich gefördert. Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, braucht den Privatanteil nur mit 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis zu versteuern, sofern der Wagen in diesem Jahr gekauft oder geleast wurde. Die Regelung besteht bisher bis 2021, vorgesehen ist eine Verlängerung bis 2030.

Diese gilt auch für Hybridelektrofahrzeuge, wenn das Fahrzeug beispielsweise eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer aufweist oder falls die Reichweite bei ausschließlich elektrischem Antrieb mindestens 80 Kilometer beträgt.

Steuervorteile gewährt der Fiskus ebenso, wenn der Chef dem Mitarbeiter seine Kosten fürs Laden erstattet. Das funktioniert unkompliziert und ohne Einzelnachweise. Man kann einfach pauschal abrechnen. Verfügt der Arbeitgeber über keine zusätzliche Lademöglichkeit, können monatlich 20 Euro für reine E-Fahrzeuge und 10 Euro für Hybride angesetzt werden. Falls die Firma überhaupt keine Ladestationen hat, dürfen monatlich sogar 50 Euro für Elektrofahrzeuge und 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge geltend gemacht werden. 

E-Bike: Bis 25 Km/H steuerfrei

Fast noch besser fördert der Staat seit 2019 Beweglichkeit mit dem Rad – auch eine Regelung, die bis Ende 2021 befristet ist. So dürfen Unternehmer seinen Mitarbeitern ein klassisches Hollandrad, Mountainbike oder Rennrad finanzieren, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Ein solches Dienstfahrrad bleibt steuerfrei, egal ob damit betrieblich oder privat gefahren wird. Die Nutzung wird nicht einmal auf die Kilometerpauschale angerechnet. Auch dieser Vorteil ist für Neuanschaffungen bis 2021 befristet.

Auch ein klassisches E-Bike darf es sein, das bis zu 25 Kilometer in der Stunde erreicht. Ein E-Bike, das schneller unterwegs ist, zählt schon als Kraftfahrzeug – und ist steuerpflichtig. Wie bei E-Autos kann hier mit der Ein-Prozent-Methode auf den halben Listenpreis gerechnet werden. 

So rechnen Sie Elektrofahrzeuge richtig ab

Ladevorrichtung: Der Handwerkschef kann seinem Mitarbeiter eine Ladevorrichtung zur Verfügung stellen. Den geldwerten Vorteil versteuert er pauschal mit 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer. Alternativ kann der Firmenchef einen Zuschuss gewähren, falls der Mitarbeiter zum Beispiel die Aufwendungen für die Wartung, den Betrieb oder die Miete für den Starkstromzähler selbst trägt. Dieser wird ebenfalls pauschal versteuert. Wichtig ist, dass die Leistung zusätzlich zum Lohn fließt.

Hybride: Handwerksunternehmer können nur reine Elektroautos oder Hybride begünstigt versteuern. Die mit zwei Motoren betriebenen Fahrzeuge müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer oder eine Reichweite von mindestens 40 Kilometern bei rein elektrischem Antrieb aufweisen. Für alle anderen Hybride gelten die üblichen Standards.

Fotovoltaik: Strom vom Dach

Besondere Regeln gibt es auch bei den Fotovoltaikanlagen zu beachten. Wird der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber oder an einen Dritten verkauft, liegt eine unternehmerische und gewerbliche Tätigkeit vor – dies analog, wenn die Anlage auf dem Dach des Privathauses steht. Damit sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig und zwar mit dem üblichen Satz von 19 Prozent. Chefs können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen, wenn sie eine Fotovoltaikanlage installieren wollen und diese für eigenbetriebliche Zwecke oder für die Stromeinspeisung nutzen.

Bis zu 40 Prozent der Investition lassen sich vorab steuerlich geltend machen – und zwar für bis zu drei Jahre im Voraus, soweit bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Der Abzugsbetrag wirkt sich in guten Jahren mit einem hohen Gewinn deutlich aus. Maximal 200.000 Euro akzeptiert der Fiskus als Abzugsbetrag, was einer Investition von 500.000 Euro entspricht. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen höchstens 235.000 Euro beträgt. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt die 100.000-Euro-Grenze beim steuerlichen Gewinn. Außerdem darf der Handwerkschef bei Einhaltung der Größengrenzen noch die Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten nutzen.

Stromspeicher

Wird ein Stromspeicher gleich mit eingeplant und angeschafft, profitiert der Unternehmer von einer Vorsteuererstattung. Wird die Batterie allerdings nachgerüstet, entfällt der Vorteil. Das gilt zumindest dann, wenn der Speicher nur dem privaten Eigenverbrauch dient. Für den selbst verbrauchten Strom muss die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Anlage nach dem 31. März 2012 installiert wurde.

Quelle: handwerk-magazin.de

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