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Gesetzliche Arbeitszeit wird verlängert

21.04.2020

Bild: pixabay.comSystemrelevante Berufe können in der Corona-Krise täglich bis zu zwölf Stunden lang arbeiten

In bestimmten Berufen soll die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden können. Das sagt die neue "COVID-19-Arbeitszeitverordnung", die Bundesarbeits- und Gesundheitsministerium vorgestellt haben. Mitarbeiter bestimmter Branchen sollen demnach über die bisherigen täglichen Arbeitszeiten hinaus und auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen. Die Verordnung setzt das geltende Arbeitszeitgesetz teilweise außer Kraft. Die Maßnahmen dürfen aber nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden.

Betroffen sind Berufe

  • in der Produktion und des Handels von Waren des täglichen Bedarfs; der Produktion und dem Vertrieb von Medizinprodukten (vor allem solcher Produkte, die der Bekämpfung der Pandemie dienen),
  • der medizinischen Behandlung,
  • von Not- und Rettungsdiensten,
  •  der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung,
  • der Krankenpflege in stationären und ambulanten Bereichen,
  • der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abfall- und Abwasserentsorgung,
  • der Landwirtschaft,
  • der Geld- und Wertpapiertransporte,
  • der Dateninfrastruktur und
  • der Tätigkeiten in Verkaufsstellen, die in den Ladenschlussgesetzen des Bundes bzw. in den Ladenschlussgesetzen der Länder beschrieben werden (z. B. Tankstellen).

Die Höchstarbeitszeit kann auf bis zu zwölf Stunden täglich – und gegebenenfalls darüber hinaus – verlängert werden, heißt es in der Verordnung. Das gelte aber nur, wenn es unumgänglich ist. Die Verlängerung sei nur erlaubt, "soweit entsprechende Arbeitszeitdispositionen nicht durch Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden können." Ferner darf die wöchentliche Arbeitszeit im Regelfall nicht mehr als 60 Stunden betragen, sagt die Verordnung. Sie kann aber "in dringenden Ausnahmefällen auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden". Auch hier die Einschränkung, dass "eine Überschreitung (nur) möglich ist, soweit der Arbeitgeber entsprechende organisatorische Maßnahmen vorab getroffen hat."

Auch die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Dabei darf eine Mindestruhezeit von neun Stunden jedoch grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Ausgleich soll nach Möglichkeit durch freie Tage stattfinden, und zwar bis zum 31. Juli 2020.

Quelle: handwerksblatt.de

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