11.05.2017
Foto: Lazar Obradovic/shutterstock.comSeit April sind wesentliche Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft...
Seit April sind wesentliche Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Damit kommen neue Regelungen und komplexe Vorschriften auf Dienstleister und Unternehmen zu.
Im Folgenden erfahren Sie, was sich ändern wird und welche Hürden auf Sie zukommen:
Bisher konnten SHK-Betriebe, die Zeitarbeit nutzen, Fremdpersonal zeitlich unbefristet einsetzen. Zukünftig ist dies leider nicht mehr möglich. Handwerksbetriebe können nach der Änderung des AÜG, Zeitpersonal im Regelfall noch maximal 18 Monate einsetzen. Danach muss der Mitarbeiter entweder durch den Handwerksbetrieb übernommen werden, oder das Zeitarbeitsunternehmen sucht für den Mitarbeiter einen neuen Einsatz bei einem anderen Unternehmen. Wird diese maximale Überlassungsdauer überschritten, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem entleihenden Unternehmen.
Lesen Sie dazu auch in der IMPULSE 2/2017 die Seiten 58 und 59!
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