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Geringfügige Beschäftigung im Handwerk

16.07.2019

Foto: Photodiem/shutterstock.com

Neue Obergrenze bei Midijobs

Seit dem 1. Juli 2019 gilt für sogenannte Midijobs eine neue Obergrenze. Sie liegt nun bei 1.300 Euro (vorher 850 Euro). Davon profitieren vor allem Arbeitnehmer. Denn bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 1.300 Euro zahlen sie reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Trotzdem bleibt der volle Rentenanspruch erhalten.

Alle wichtigen Infos zu diesem Thema hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einer neuen Broschüre zusammengefasst. Sie heißt „Geringfügige Beschäftigung im Handwerk“ und hat insgesamt zehn Seiten. Den Flyer gibt es auch als E-Magazin, das kostenlos heruntergeladen werden kann.

Zudem enthält die Broschüre Infos zu Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen bei:
• Minijobs im gewerblichen Bereich,
• Minijobs im Privathaushalt und
• kurzfristigen Minijobs wie z. B. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.

Was müssen Betriebe beachten, wenn sie Mitarbeiter geringfügig beschäftigen?

Themen in dem Flyer sind auch arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Minijobs. So beispielsweise die neue Stundengrenze bei der „Arbeit auf Abruf“, die seit dem 1. Januar 2019 gilt. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt seit Jahresbeginn eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes festgelegt haben. Das Problem dabei: So wird automatisch die zulässige Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten und die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile des Minijobs entfallen.

Quelle: handwerk.com

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