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Coronavirus und Arbeitsrecht: Das sollten Betriebe wissen

25.03.2020

Welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte und Ihre Chefs in Zeiten der Krise? Welche Sonderregeln gelten, wo läuft alles weiter wie gehabt?

Was muss der Arbeitgeber tun, um seine Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht und muss daher geeignete Maßnahmen treffen, um sie vor Gefahren für Leib und Leben bei Verrichtung der Arbeit zu schützen. So haben viele Unternehmen ihren Betrieb vorübergehend komplett geschlossen. Eine vorübergehende Standortschließung sei die effektivste Maßnahme, um eine Weiterverbreitung des Virus unter den Mitarbeitern zu vermeiden und damit Schadensersatzforderungen frühzeitig vorzubeugen. Es stehen grundsätzlich auch mildere Mittel zur Verfügung, etwa ein Rundschreiben an die Mitarbeiter mit Hinweisen zu möglichen Symptomen und Hygienemaßnahmen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Infektionen präventiv zu Hause bleiben?

Nur wenn es eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers gibt. Auf eigene Faust präventiv nicht zu erscheinen ist verboten. Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb Corona-Fälle aufgetreten sein sollten.

Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen? Und wenn ja: Müssen sie trotzdem bezahlt werden?

Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt, dass berufstätige Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um die Betreuung ihres Kindes auf andere Art und Weise sicherzustellen. Das dürfte sich in Zeiten von Corona aber oft schwierig gestalten. Findet sich partout keine Möglichkeit, die Kinder anders zu versorgen, dürfen Arbeitnehmer daher ausnahmsweise daheimbleiben, auch ohne Urlaub zu nehmen. Das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht ist in § 275 BGB geregelt.

Um die Probleme für Betriebe und Eltern abzufedern, hat das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angekündigt, einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas ins Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Er soll den Eltern von Kindern bis zwölf zustehen, wenn sie ihren Nachwuchs wegen der Schulschließungen selbst zuhause betreuen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden.

Wichtig: Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem neuen Anspruch ebenfalls. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang zahlen, er kann sich seine Auslagen aber von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.

Müssen Beschäftigte eine Covid-19-Erkrankung zugeben?

Ja! Normalerweise hat es den Chef zwar nicht zu interessieren, woran ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer erkrankt ist. Entsprechende Nachfragen braucht also niemand zu beantworten. Wer sich jedoch mit dem neuartigen Coronavirus infiziert hat, muss den Arbeitgeber darüber informieren, damit dieser seiner Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und den Rest der Belegschaft (möglichst) vor einer Ansteckung schützen kann.

Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich sind, heißt es beim DGB Rechtsschutz. Zu den erforderlichen Maßnahmen hierfür kann es auch zählen, dass der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellt.

Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn ein Fall im Betrieb auftritt?

Zeigt ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erklärt. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, wie sich Arbeitgeber weiter zu verhalten haben.

Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt, empfiehlt die IHK für München und Oberbayern.

Arbeitnehmer, die an Covid-19 erkranken und deshalb zu Hause bleiben, haben sechs Wochen lang Anspruch auf Fortzahlung ihres normalen Gehalts. Voraussetzung ist allerdings, dass sie schon mindestens vier Wochen lang bei ihrem Arbeitgeber unter Vertrag stehen.  Die Regeln unterscheiden sich nicht von den normalen Vorgaben zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Bekommen Arbeitnehmer weiter Geld, wenn der Betrieb schließt?

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber bleiben zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn ihre Mitarbeiter arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber ihre Leistungen nicht erbringen könne, weil es Probleme gibt, die in der betrieblichen Sphäre liegen, also vom Arbeitgeber zu vertreten sind.

Deshalb ist zu unterscheiden: Sperrt ein Handwerksbetrieb vorübergehend (freiwillig) zu, weil der Inhaber sich und seine Mitarbeiter vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schützen will, muss der Chef das Entgelt für die Belegschaft weiterzahlen, auch wenn diese nichts arbeitet. Gleiches gilt, wenn die Schließung erforderlich ist, weil Besonderheiten des Geschäftsmodells eine Weiterführung unmöglich machen. Ein Unternehmer, der wegen Lieferengpässen keine Materialien mehr erhält, die er verbauen (lassen) kann und deshalb vorübergehend zusperren muss, muss im Normalfall also auch weiterzahlen.

Nicht eindeutig geklärt ist derzeit, welche Pflichten der Arbeitgeber hat, wenn die Behörden seinen Laden vorübergehend dichtmachen, um Infektionen zu vermeiden.  Klar ist nur, welche Rechte Arbeitnehmer haben, wenn das Gesundheitsamt einzelne Mitarbeiter unter Quarantäne stellt. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Gehälter der Betroffenen weiterbezahlen, können sich ihre Auslagen aber erstatten lassen. Die Grundlage dafür ist § 56 des Infektionsschutzgesetzes.  

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de

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