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Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht finale Kriterien für Corona-Überbrückungshilfen

09.07.2020

Wer antragsberechtigt ist und welche Zuschüsse zu erwarten sind

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 8. Juli die finalen Kriterien und Informationen zum Antragsverfahren für die Überbrückungshilfen im Kontext der Coronakrise veröffentlicht. Wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen können nun ab dem 10. Juli Anträge stellen, um sich zur Kompensation ihrer Umsatzausfälle einen Teil ihrer betrieblichen Fixkosten erstatten zu lassen.

Die Masse der KMU ist antragsberechtigt

Für die Überbrückungshilfen antragsberechtigt sind laut BMWi Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, aber auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen – unabhängig von ihrer Rechtsform, aber mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland –, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren. Zentrale Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 in Höhe von insgesamt mindestens 60 % gegenüber den Monaten April und Mai 2019. Mittelständische Unternehmen können dabei unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten Überbrückungshilfen beantragen, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also einen Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro bzw. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen.

Höhe der Zuschüsse

Die Überbrückungshilfen sollen – als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen dienen, die Corona-bedingt auch in den Monaten Juni bis August 2020  noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Höhe der für diese drei Monate ausgezahlten Zuschüsse ist abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs.

Konkret erstattet wird den Unternehmen ein Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen unter anderem Mieten, Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird hingegen nicht erstattet.

Die Zuschüsse pro Unternehmen sind grundsätzlich auf maximal 50.000 Euro pro Monat für höchstens drei Monate gedeckelt. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag für bis zu drei Monate 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind dies 5.000 Euro. Bei besonders hohen Fixkosten können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Hierfür müsste der rechnerisch auszuzahlende Zuschuss mindestens das Doppelte des maximalen Erstattungsbetrages für das jeweilige Unternehmen betragen.

Digitales Antragsverfahren und dezentrale Auszahlung

Die Antragstellung wird in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalen Verfahren durchgeführt. Anträge  können dabei ausschließlich von einem vom jeweiligen Unternehmen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Dieser prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Die Kosten für die Prüfung können ebenfalls anteilig geltend gemacht werden.

Die Antragsplattform mit weiteren Informationen unter diesem Link erreichbar. Die Antragstellung wird über diese Plattform ab dem 10. Juli 2020 möglich sein und muss bis spätestens zum 31. August 2020 erfolgen. Auch wenn die Antragstellung bundesweit einheitlich organisiert ist, erfolgt die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfen durch die jeweiligen Bundesländer. Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die zuständigen Landesbehörden soll dabei gewährleistet sein.

Eine Kumulierung  der Überbrückungshilfen mit anderen Programmen von Bund und Ländern im Rahmen mit der Corona-Krise, aber auch mit bestehenden De-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, sind bei Erfüllen der Voraussetzungen auch für die Überbrückungshilfen antragsberechtigt. Allerdings würde bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfen eine anteilige Anrechnung erfolgen. Eine Überkompensation ist vom Unternehmen zurückzuzahlen. Damit die Zuschüsse den Unternehmen in vollem Umfang zu Gute kommen, sollen sie bei den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden. Auch im Rahmen der Steuererklärung für 2020 soll der Zuschuss nur dann versteuert werden müssen, wenn das Unternehmen in diesem Jahr einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat.

Quelle: ZGV

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