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Aktuelle Meldung

Änderungen beim Transparenzregister

19.12.2019

Foto: Novelo/shutterstock.comBußgeldbescheide werden öffentlich gemacht

Zum Jahreswechsel gibt es Änderungen beim Transparenzregister: Bußgeldbescheide werden nun für Betriebe öffentlich gemacht, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen. Nicht betroffen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften, die sich bisher noch nicht in das Transparenzregister haben eintragen lassen, drohen hohe Bußgelder. Insbesondere Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KGs) sollten deshalb unbedingt zeitnah tätig werden.

Im August 2017 und im November diesen Jahres hat DER MITTELSTANDSVERBUND bereits darauf hingewiesen, dass gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhänder zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind – wenn diese sich nicht bereits aus anderen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben. Denn damit betroffene Betriebe ihren Pflichten beim Transparenzregister nachkommen, müssen sie entweder die Gesellschafterliste im Handelsregister ergänzen oder an das Transparenzregister melden.

Im Fokus des Transparenzregisters stehen insbesondere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts wie UG, GmbH, AG, eG, KGaA sowie rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG und Partnerschaften).
Gerade GmbHs, die schon lange am Markt sind und daher noch über ältere, noch nicht elektronisch abrufbare Gesellschafterlisten im Handelsregister verfügen, müssen aktiv werden. Diese müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister offenlegen.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die Mitteilungspflicht entfällt nur dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) oder Quellen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind.

Erste Bußgeldverfahren eingeleitet

Dem MITTELSTANDSVERBUND sind die ersten Fälle bekannt geworden, in denen Bußgeldverfahren eingeleitet worden sind. Prüfen Sie daher sehr genau, ob Sie eine Mitteilungspflicht trifft und wenn ja, ob Sie dieser bereits gerecht geworden sind.
Ein Fallstrick ist hier, dass die Angaben elektronisch abrufbar sein müssen. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus anderen Registern ergeben. Prüfen Sie genau, ob diese Angaben auch elektronisch abrufbar sind.

Diese Pflichten bestehen

Welche Informationen Betriebe über die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen müssen, ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz. Laut Paragraf 19 gehören dazu
• der Name,
• das Geburtsdatum,
• die Staatsangehörigkeit ab 1. Januar 2020, falls eine Meldung direkt beim Transparenzregister erforderlich ist,
• der Wohnort sowie
• die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Aus den Angaben muss insbesondere hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht. Das könnte etwa die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte sein.

Einen guten Überblick zu den Eintragungspflichten im Transparenzregister bieten die FAQ auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (bva.bund.de).

Quelle: DER MITTELSTANDSVERBUND/handwerk.com

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